Görings Schwager vor dem Volksgericht

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden in Österreich rückwirkende Sonderstrafgesetze erlassen. Soweit sie nicht gegen konkrete Arten von NS-Verbrechen gerichtet waren, implizierten diese Strafbestimmungen oberflächliche und schematische Betrachtungen, mit denen man der Komplexität des Einzelfalls nicht gerecht wurde, und normierten eine dem Prinzip der Individualverantwortung widersprechende Kollektivschuld. Außerdem wurde damit zum Teil politisches Strafrecht etabliert, mit dem man die nach dem Zweiten Weltkrieg geltende Staatsdoktrin des unabhängigen demokratischen Österreich bekräftigen wollte und nachträglich Personen demonstrativ bestrafte, die zuvor Angehörige eines anderen Staatssystems gewesen waren und an dessen Etablierung mitgewirkt hatten. Dabei bediente man sich auch der Fiktion, es habe bereits in der Zwischenkriegszeit ein überwiegender Konsens für ein unabhängiges, demokratisches Österreich bestanden.

Der 1938 kurzzeitige österreichische Justizminister Franz Hueber wurde auf diese Weise zum politischen Sündenbock gemacht, obwohl er sich in der NS-Zeit nichts zuschulden kommen ließ, sich auch gegenüber ehemaligen politischen Gegnern fair verhielt und sich immer wieder für Verfolgte des NS-Regimes einsetzte. In der vorliegenden Arbeit wird der
Fall Hueber einschließlich des Gnadenverfahrens unter Einbeziehung von Quellen, die im Prozeß nicht vorlagen, in einer Gesamtbetrachtung aufgearbeitet, auch um dem Menschen und politischen Akteur Hueber gerecht zu werden. Die gerichtliche Aufarbeitung des Anschlusses 1938 – exemplarisch geschildert am Volksgerichtsprozeß gegen Franz Hueber.

132 S., Broschur

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